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Änderung § 6a NSGBefV vom 31.10.2015

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§ 6a NSGBefV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2015 geltenden Fassung
§ 6a NSGBefV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1807

(Textabschnitt unverändert)

§ 6a


(Text alte Fassung)

Bis zum Abschluß der Baumaßnahmen an den Parallelwerken oberhalb Rhein-km 512,04 und unterhalb Rhein-km 517,35 dürfen Wasserfahrzeuge in der Zeit vom 1. April bis zum 20. September die in § 2 Abs. 1a genannten Wasserflächen von Rhein-km 515,0 bis Rhein-km 517,35 befahren, die durch die südliche Grenze der Befahrensregelung nach Lageplan 2 und eine ausgetonnte Linie begrenzt werden, die von Rhein-km 515,0 bis zur nördlichen Spitze der Insel Mariannenaue in einem Abstand von jeweils 40 m zum Ufer und von dort in gerader Linie bis zum nördlichen Parallelwerk verläuft. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest macht den Abschluß der in Satz 2 genannten Baumaßnahmen im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - bekannt.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)