Synopse aller Änderungen der NSGBefV am 31.10.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Oktober 2015 durch Artikel 1 der 2. NSGBefVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NSGBefV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

NSGBefV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2015 geltenden Fassung
NSGBefV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1807
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März in folgenden Bereichen zu befahren:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März in folgenden Bereichen zu befahren:

1. im Naturschutzgebiet 'Kisselwörth und Sändchen':

die Wasserflächen innerhalb der Parallelwerke an der Südspitze der Insel Kisselwörth von Rhein-km 484,82 bis Rhein-km 485,50 (Lageplan 1);

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2. (aufgehoben)



2. im Naturschutzgebiet 'Mariannenaue':

die Wasserflächen innerhalb der die Insel 'Mariannenaue' umgebenden Parallelwerke von Rhein-km 512,04 bis Rhein-km 517,35 (Lageplan 2);


3. im Naturschutzgebiet 'Fulder-Aue/Ilmen-Aue':

die Wasserfläche zwischen den Inseln Fulder-Aue und Ilmen-Aue, den anschließenden Parallelwerken und dem linken Rheinufer von Rhein-km 520,50 bis Rhein-km 525,30 (Lageplan 3);

4. im Naturschutzgebiet 'Rüdesheimer Aue':

die Wasserflächen zwischen den Parallelwerken und der Insel Rüdesheimer Aue von Rhein-km 525,00 bis Rhein-km 526,85 und der Linie, die in einem Abstand von 60 m zum oberstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km 525,00 beginnend zur nördlichen Seite der Insel Rüdesheimer Aue bei Rhein-km 525,65 führt und in einem Abstand von 190 m zum unterstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km 526,85 endet (Lageplan 3);

5. im Naturschutzgebiet 'Insel Graswerth':

den Vallendarer Stromarm, ohne Rothe Nahrung, von Rhein-km 597,20 bis zur Autobahnbrücke bei Rhein-km 598,40 und von dieser in Stromarmmitte zur Insel Ketsch und weiter zum Ende des unterstrom an die Insel Graswerth anschließenden Parallelwerks bei Rhein-km 598,70 (Lageplan 4);

6. im Naturschutzgebiet 'Urmitzer Werth':

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die Wasserfläche zwischen der Linie, die ab Rhein-km 602,15 in einem Abstand von 150 m vom rechten Rheinufer verläuft, entlang dem südlichen Ufer der Insel Urmitzer Werth einschließlich der ober- und unterhalb daran anschließenden Parallelwerke führt und weiter in einem Abstand von 100 m vom rechten Rheinufer bis Rhein-km 604,65 verläuft, und dem rechten Rheinufer von Rhein-km 602,15 bis Rhein-km 604,65 (Lageplan 5). Ausgenommen von dem Befahrensverbot sind Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine, sofern sie die Wasserfläche lediglich zur zügigen Durchfahrt benutzen.

(1a) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in folgendem Bereich zu befahren:

im Naturschutzgebiet 'Mariannenaue':

die Wasserflächen innerhalb der die Insel Mariannenaue umgebenden Parallelwerke von Rhein-km 512,04 bis Rhein-km 517,35 (Lageplan 2).




die Wasserfläche zwischen der Linie, die ab Rhein-km 602,15 in einem Abstand von 150 m vom rechten Rheinufer verläuft, entlang dem südlichen Ufer der Insel Urmitzer Werth einschließlich der ober- und unterhalb daran anschließenden Parallelwerke führt und weiter in einem Abstand von 100 m vom rechten Rheinufer bis Rhein-km 604,65 verläuft, und dem rechten Rheinufer von Rhein-km 602,15 bis Rhein-km 604,65 (Lageplan 5).

2 Satz 1 Nummer 6 gilt nicht für
Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine, sofern sie die Wasserfläche lediglich zur zügigen Durchfahrt benutzen.

(1a) (aufgehoben)

(2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Lahn in folgendem Bereich zu befahren:

im Naturschutzgebiet 'Nieverner Wehr':

den Wehrarm von Lahn-km 128,55 bis Lahn-km 129,35 (Lageplan 6).

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(3) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Mosel in folgenden Bereichen zu befahren:



(3) 1 Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Mosel in folgenden Bereichen zu befahren:

1. im Naturschutzgebiet 'Insel Taubengrün':

die Wasserfläche zwischen der Insel Taubengrün und dem rechten Moselufer von Mosel-km 69,99 bis Mosel-km 70,64 (Lageplan 7);

2. im Naturschutzgebiet 'Pommerheld':

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in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März die Wasserfläche in einer Breite von 40 m entlang dem rechten Moselufer von Mosel-km 43,50 bis Mosel-km 47,00 sowie zwischen dem Parallelwerk bei Mosel-km 45,00 und dem rechten Moselufer (Lageplan 8). Es ist auch untersagt, an der - in Fließrichtung der Mosel gesehen - linken Seite des Parallelwerks anzuhalten oder stillzuliegen.



in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März die Wasserfläche in einer Breite von 40 m entlang dem rechten Moselufer von Mosel-km 43,50 bis Mosel-km 47,00 sowie zwischen dem Parallelwerk bei Mosel-km 45,00 und dem rechten Moselufer (Lageplan 8).

2
Es ist ferner in dem in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bereich untersagt, an der - in Fließrichtung der Mosel gesehen - linken Seite des Parallelwerks anzuhalten oder stillzuliegen.

(4) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Fulda in folgendem Bereich zu befahren:

im Naturschutzgebiet 'Kragenhof bei Fuldatal':

die Wasserfläche zwischen der Ralleninsel, der geraden Linie von ihrem unterstromigen Ende zur Enteninsel und einem anschließenden Bogen zum rechten Fuldaufer bei Fulda-km 92,47 und dem rechten Fuldaufer von Fulda-km 91,54 bis Fulda-km 92,47 (Lageplan 9).

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(5) 1. Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Weser im Naturschutzgebiet 'Staustufe Schlüsselburg' zwischen Weser-km 232,06 und dem Wehr bei Weser-km 236,60 zu befahren (Lageplan 10).

2. Ausgenommen sind
in der Zeit vom 16. April bis zum 30. September Segelfahrzeuge mit Antriebsmaschine und sonstige Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.

3.
In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April dürfen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine nach Einstellung des Betriebes der Schleuse Schlüsselburg bis 1/2 Stunde nach Sonnenuntergang die in Nummer 1 bezeichnete Wasserfläche zügig durchfahren.

4.
Wasserfahrzeuge, die die in Nummer 1 genannte Wasserfläche befahren dürfen, müssen, außer im Bereich der Bootsumtragestelle und der genehmigten Steganlagen, einen Mindestabstand von 15 m zu den Ufern einhalten.



(5) 1 Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Weser im Naturschutzgebiet 'Staustufe Schlüsselburg' zwischen Weser-km 232,06 und dem Wehr bei Weser-km 236,60 zu befahren (Lageplan 10). 2 Satz 1 gilt nicht in der Zeit vom 16. April bis zum 30. September für Segelfahrzeuge mit Antriebsmaschine und sonstige Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine. 3 In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April dürfen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine nach Einstellung des Betriebes der Schleuse Schlüsselburg bis ½ Stunde nach Sonnenuntergang die in Satz 1 bezeichnete Wasserfläche zügig durchfahren. 4 Wasserfahrzeuge, die die in Satz 1 genannte Wasserfläche befahren dürfen, müssen, außer im Bereich der Bootsumtragestelle und der genehmigten Steganlagen, einen Mindestabstand von 15 m zu den Ufern einhalten.

(6) 1 Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Müritz-Elde-Wasserstraße in folgenden Bereichen zu befahren:

1. im Kölpinsee die Wasserfläche des Naturschutzgebietes 'Damerower Werder' nach Maßgabe des Lageplans 11;

2. im Kölpinsee die Wasserfläche des Naturschutzgebietes 'Blüchersches Bruch und Mittelplan' nach Maßgabe des Lageplans 12;

3. im Plauer See die Wasserfläche des Naturschutzgebietes 'Nordufer Plauer See' nach Maßgabe des Lageplans 13;

4. die Wasserfläche der Alten Elde im Bereich des Naturschutzgebietes 'Alte Elde bei Kuppentin' zwischen der Mündung in die Müritz-Elde-Wasserstraße bei km 103,52 und dem Beginn bei Forsthof an der Müritz-Elde-Wasserstraße km 110,80 nach Maßgabe des Lageplans 14;

5. in der Müritz die Wasserfläche im Westteil des Naturschutzgebietes 'Großer Schwerin mit Steinhorn' und den Bereich des Seearms Zähnerlank nach Maßgabe des Lageplans 15;

6. in der Müritz die gesamte Wasserfläche des Naturschutzgebietes 'Müritzsteilufer bei Rechlin' nach Maßgabe des Lageplans 16.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Durchfahrt zum Fleesensee und die Ausfahrt zum Jabelschen See.

(7) 1 Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Störwasserstraße als Teil der Müritz-Elde-Wasserstraße im Bereich der Schweriner Seen in folgenden Bereichen zu befahren:

1. die Wasserfläche des Naturschutzgebietes 'Döpe' nach Maßgabe des Lageplans 17;

2. die Wasserfläche des Naturschutzgebietes 'Kaninchenwerder und Großer Stein im Großen Schweriner See' nach Maßgabe des Lageplans 18;

3. die Wasserfläche des Naturschutzgebietes 'Ziegelwerder' nach Maßgabe des Lageplans 19;

4. die Wasserfläche des Naturschutzgebietes 'Ramper Moor' nach Maßgabe des Lageplans 20.

2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Zufahrt zum Anleger und zur Hafenanlage am Südufer der Insel.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3


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Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, durch gelbe Tonnen bezeichnet.



Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet.

§ 4


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten, es sei denn, daß in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist.



Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist.

§ 6


(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Diese Verordnung gilt nicht für bei der Dienstausübung verwendete Wasserfahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, des Zolls, der Bundespolizei, der Fischereiaufsicht und der Wasserwirtschaftsverwaltung.



(2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten nicht für

1.
Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei notwendigen Dienstfahrten,

2. Wasserfahrzeuge im dienstlichen Auftrag
des Bundes oder der Länder bei notwendigen Dienstfahrten und

3. Wasserfahrzeuge bei Ausübung
der gewerblichen Fischerei, soweit diese auf den jeweiligen Wasserflächen zulässig ist.

§ 6a


vorherige Änderung nächste Änderung

Bis zum Abschluß der Baumaßnahmen an den Parallelwerken oberhalb Rhein-km 512,04 und unterhalb Rhein-km 517,35 dürfen Wasserfahrzeuge in der Zeit vom 1. April bis zum 20. September die in § 2 Abs. 1a genannten Wasserflächen von Rhein-km 515,0 bis Rhein-km 517,35 befahren, die durch die südliche Grenze der Befahrensregelung nach Lageplan 2 und eine ausgetonnte Linie begrenzt werden, die von Rhein-km 515,0 bis zur nördlichen Spitze der Insel Mariannenaue in einem Abstand von jeweils 40 m zum Ufer und von dort in gerader Linie bis zum nördlichen Parallelwerk verläuft. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest macht den Abschluß der in Satz 2 genannten Baumaßnahmen im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - bekannt.



(aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Satz 1, Absatz 1a, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 oder 2 Satz 1, Abs. 4 oder Abs. 5 Nr. 1 einen der dort bezeichneten Bereiche befährt,

2. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stilliegt,

3. entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder

4. entgegen § 4 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder Absatz 7 einen der dort bezeichneten Bereiche befährt,

2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt,

3. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder

4. entgegen § 4 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage


Karte Lageplan 1 (BGBl. 1987 I S. 2540)


Karte Lageplan 2 (BGBl. 1987 I S. 2541)


Karte Lageplan 3 (BGBl. 1987 I S. 2542)


Karte Lageplan 4 (BGBl. 1987 I S. 2543)


Karte Lageplan 5 (BGBl. 1987 I S. 2544)


Karte Lageplan 6 (BGBl. 1987 I S. 2545)


Karte Lageplan 7 (BGBl. 1987 I S. 2546)


Karte Lageplan 8 (BGBl. 1987 I S. 2547)


Karte Lageplan 9 (BGBl. 1987 I S. 2548)


Karte Lageplan 10 (BGBl. 1987 I S. 2549)


vorherige Änderung

 


Karte Lageplan 11 (BGBl. 2015 I S. 1809)


Karte Lageplan 12 (BGBl. 2015 I S. 1810)


Karte Lageplan 13 (BGBl. 2015 I S. 1811)


Karte Lageplan 14 (BGBl. 2015 I S. 1812)


Karte Lageplan 15 (BGBl. 2015 I S. 1813)


Karte Lageplan 16 (BGBl. 2015 I S. 1814)


Karte Lageplan 17 (BGBl. 2015 I S. 1815)


Karte Lageplan 18 (BGBl. 2015 I S. 1816)


Karte Lageplan 19 (BGBl. 2015 I S. 1817)


Karte Lageplan 20 (BGBl. 2015 I S. 1818)





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