Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der NSGBefV am 09.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. November 2019 durch Artikel 12 der BinSchRÄndV 2019 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NSGBefV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

NSGBefV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung
NSGBefV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7


Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder Absatz 7 einen der dort bezeichneten Bereiche befährt,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 einen dort genannten Bereich befährt,

2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt,

3. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder

4. entgegen § 4 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.