§ 10 - Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (EGZVG k.a.Abk.)

G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 135; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-13 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 10



Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei der Zwangsversteigerung für Gebote kommunaler Körperschaften sowie bestimmter Kreditanstalten und Sparkassen Sicherheitsleistung nicht verlangt werden kann.



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