Durch Landesgesetz kann für die Zwangsversteigerung, unbeschadet des §
112 Abs. 2 Satz 4 des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, bestimmt werden, daß und nach welchen Grundsätzen der Wert des Grundstücks festgestellt werden soll.