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Änderung § 12 Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 01.09.2009

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(Text alte Fassung)

Die Landesgesetze können für die Fälle, in welchen bei der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung ein Aufgebotsverfahren erforderlich wird, die Art der Bekanntmachung des Aufgebots und die Aufgebotsfristen abweichend von den Vorschriften der §§ 948, 950 der Zivilprozeßordnung bestimmen.

(Text neue Fassung)

Die Landesgesetze können für die Fälle, in welchen bei der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung ein Aufgebotsverfahren erforderlich wird, die Art der Bekanntmachung des Aufgebots und die Aufgebotsfristen abweichend von den Vorschriften der §§ 435, 437 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmen.


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