Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 2 des SchrottImmoBK geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGZVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 9a
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 14
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 (neu)




§ 14


vorherige Änderung

 


§ 94a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist auf die bis einschließlich 31. Dezember 2024 angeordneten Zwangsversteigerungen nicht anzuwenden.




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