Bekanntmachung - Zweiundzwanzigste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (22. AUGBek k.a.Abk.)

B. v. 25.02.2003 BGBl. I S. 364
Geltung ab 19.03.2003; FNA: 319-89-1-22 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
Bekanntmachung

Bekanntmachung



Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekannt gemacht, dass die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes, beschränkt auf den Kindesunterhalt, verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat

South Carolina.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 7. Januar 1997 (BGBl. I S. 155).



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