Änderung § 10 AMPreisV vom 01.04.2007

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§ 10 AMPreisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 10 AMPreisV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zuschläge der Tierärzte


(1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte an Tierhalter dürfen höchstens Zuschläge entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(2) Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2 maßgebliche Betrag über 51,13 Euro, so sind für den 51,13 Euro übersteigenden Betrag folgende Zuschläge zu erheben:

von 51,13 Euro bis 127,82 Euro höchstens 25 Prozent,

von mehr als 127,82 Euro höchstens 20 Prozent.

(Text alte Fassung)

(3) Bei der Abgabe von Fütterungsarzneimitteln durch die Tierärzte an Tierhalter ist bei der Bemessung der Höchstzuschläge nach den Absätzen 1 und 2 von den Einkaufspreisen der erforderlichen Mengen von Arzneimittel-Vormischungen auszugehen.

(Text neue Fassung)

(3) (aufgehoben)




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