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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2005 aufgehoben

§ 1 - Fallpauschalenverordnung besondere Einrichtungen 2005 (FPVBE 2005)

V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1340
Geltung ab 19.05.2005 bis 31.12.2005; FNA: 2126-9-16-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

§ 1 Ausnahme von besonderen Einrichtungen



(1) Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder Patientinnen oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können für das Jahr 2005 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als besondere Einrichtung nach § 17b Abs. 1 Satz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups) ausgenommen werden.

(2) Ein Krankenhaus kann als besondere Einrichtung von der DRG-Anwendung insgesamt ausgenommen werden, wenn von den im Jahr 2004 entlassenen Fällen des Krankenhauses

1.
mit einer Verweildauer von der unteren bis zur oberen Grenzverweildauer einer Fallpauschale (Inlier) mehr als drei Viertel eine Verweildauer hatten, die oberhalb der mittleren Verweildauer der jeweiligen Fallpauschale liegt, oder

2.
mehr als die Hälfte aller Fälle eine Verweildauer hatten, die oberhalb der oberen Grenzverweildauer der jeweiligen Fallpauschale liegt (Langlieger),

und das Krankenhaus den Nachweis nach § 2 erbringt. Grundlage für die Ermittlungen nach Satz 1 sind die Fälle des Jahres 2004, die der Anlage 1 (Fallpauschalen-Katalog) der von den Selbstverwaltungspartnern nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Fallpauschalenvereinbarung 2005 vom 16. September 2004 zugeordnet werden können.

(3) Als besondere Einrichtung kann eine Palliativstation oder -einheit ausgenommen werden, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt ist und über mindestens fünf Betten verfügt. Ausgenommen werden können auch ein Krankenhaus oder eine Fachabteilung für

1.
Kinder- und Jugend-Rheumatologie oder

2.
die Behandlung von Tropenerkrankungen.

Ein Krankenhaus oder eine Fachabteilung mit Schwerpunkt zur Behandlung von

1.
Patientinnen und Patienten mit Multiple Sklerose (DRG: B68A, B68B, B42Z, B43Z, B44Z) oder

2.
Patientinnen und Patienten mit Morbus Parkinson (DRG: B67A, B67B, B67C, B42Z, B43Z, B44Z)

kann ausgenommen werden, wenn auf die Patienten und Patientinnen nach den Nummern 1 und 2 in Verbindung mit den dort genannten Fallpauschalen jeweils gesondert oder insgesamt mindestens 40 vom Hundert der Fälle dieser Einrichtung entfallen. Fachabteilung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist eine organisatorisch selbständige bettenführende Abteilung, die von einem Arzt oder einer Ärztin geleitet wird, der oder die fachlich nicht weisungsgebunden ist. Weitere Voraussetzung für eine Ausnahme nach den Sätzen 1 bis 3 ist, dass das Krankenhaus den Nachweis nach § 2 erbringt. Ein selbständiges Kinderkrankenhaus, für das eine eigenständige Budgetverhandlung zu führen ist, kann ausgenommen werden, wenn sein krankenhausindividueller Basisfallwert ohne Ausgleiche höher ist als der jeweils nach § 10 des Krankenhausentgeltgesetzes geltende, vorgegebene vorläufige Landes-Basisfallwert oder als der vereinbarte oder festgesetzte und genehmigte Landes-Basisfallwert.

(4) Als besondere Einrichtung kann auch ein organisatorisch abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses ausgenommen werden, wenn ein besonderes Leistungsangebot mit hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendig ist und die Finanzierung dieser Vorhaltekosten auf Grund einer sehr niedrigen und nicht verlässlich kalkulierbaren Fallzahl mit den Fallpauschalen nicht gewährleistet werden kann, zum Beispiel bei Isolierstationen, Einrichtungen für Schwerbrandverletzte oder neonatologischen Satellitenstationen. Intensivabteilungen können nicht als besondere Einrichtung ausgenommen werden; Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Erfüllt ein Krankenhaus oder ein organisatorisch abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 4 nicht, liegt jedoch in seltenen Ausnahmefällen tatsächlich eine Besonderheit im Sinne des Absatzes 1 vor, die mit den Fallpauschalen und Zusatzentgelten nicht sachgerecht vergütet wird, kann das Krankenhaus oder der Teil eines Krankenhauses als besondere Einrichtung von der Anwendung des DRG-Vergütungssystems ausgenommen werden, wenn das Krankenhaus den Nachweis nach § 2 erbringt. Die Schiedsstelle entscheidet über diese Ausnahme nur bei spezialisierten Krankenhäusern mit ein oder zwei Fachabteilungen.



 

Zitierungen von § 1 FPVBE 2005

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FPVBE 2005 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPVBE 2005 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FPVBE 2005 Nachweis der Besonderheit der Einrichtung
... und der von ihr erbrachten Leistungen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 schriftlich zu begründen. Dabei sind die Ist-Daten des Jahres 2004 nach den Katalogen der ... erbracht, sind diese Daten entsprechend vorzulegen. Für besondere Einrichtungen nach § 1 Abs. 2, 3 oder 5 ist bezogen auf die für die Einrichtung abrechenbaren Fallpauschalen nach ...
§ 3 FPVBE 2005 Entgelte für besondere Einrichtungen
... September 2004 abgerechnet werden. (2) Für besondere Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ist ein fall- oder tagesbezogenes Entgelt zu vereinbaren, mit dem nur die ...
§ 4 FPVBE 2005 Vereinbarungen über besondere Einrichtungen
... nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes unter den Voraussetzungen nach § 1 vereinbaren, dass eine besondere Einrichtung zeitlich befristet für das Jahr 2005 von der ... 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag des Krankenhauses in den Fällen des § 1 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 Satz 2. (2) Für besondere Einrichtungen, die ausgenommen ...
§ 5 FPVBE 2005 Informationen über besondere Einrichtungen
... nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Krankenhaus und im Falle des § 1 Abs. 3 bis 5 gesondert für die besondere Einrichtung, soweit es nicht nach Absatz 2 Satz 2 ...