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§ 6f - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

G. v. 29.03.1951 BGBl. I S. 225, 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 930-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6f Prüfungsbefugnisse



Die nach § 6a Abs. 2 zur Festlegung der Kostensätze befugte Behörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere

1.
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen,

2.
von den im Geschäftsbetrieb der Eisenbahn tätigen Personen Auskunft verlangen. Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Zu den im Satz 1 genannten Zwecken dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden. Die im Geschäftsbetrieb der Eisenbahn tätigen Personen haben den Beauftragten bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.



 

Zitierungen von § 6f AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6f AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6g AEG Sonderregelung
... Vorschriften der §§ 6a bis 6f finden auf die Deutsche Bundesbahn sowie auf Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr ...
§ 6h AEG Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht (vom 18.08.2006)
... können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die Vorschriften der §§ 6a, 6c, 6e und 6f sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch Landesrecht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Artikel 3 PersBefördRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die Vorschriften der §§ 6a, 6c, 6e und 6f sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch Landesrecht ...