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Artikel 11 - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSCG k.a.Abk.)

Artikel 11



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel VIII für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, den Wortlaut des Übereinkommens und der Anlagen in der jeweils gültigen Fassung bekanntzumachen.



 
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Frühere Fassungen von Artikel 11 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 18 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 11 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 CSCG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CSCG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 11 9. ZustAnpV Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
... 1 bis 4 Satz 1, Artikel 3 Abs. 8, Artikel 5 Abs. 6 Satz 1, Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 18 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
... 4 Satz 1, Artikel 3 Absatz 8, Artikel 5 Absatz 6 Satz 1, Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 sowie Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container ...