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Synopse aller Änderungen der UAGBV am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 125 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UAGBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UAGBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
UAGBV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 125 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Eignung zur Aufgabenwahrnehmung


(1) Der Gesellschaftszweck der Beliehenen darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nur auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 und die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen auf dem Gebiet des Umweltmanagements gerichtet sein.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Der Gesellschaftszweck darf auf andere Akkreditierungsaufgaben im Bereich des Umweltschutzes ausgedehnt werden, wenn hierdurch die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. 2 Die Erweiterung des Gesellschaftszwecks bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit; sie ist zu erteilen, soweit die beabsichtigte Erweiterung des Gesellschaftszwecks nicht der unabhängigen Aufgabenerfüllung entgegensteht.

(3) 1 Die Bestellung des Geschäftsführers der Beliehenen erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. 2 Es kann der Bestellung widersprechen, wenn durch die Bestellung des vorgeschlagenen Geschäftsführers die Eignung der Beliehenen im Sinne des § 28 des Umweltauditgesetzes in Frage gestellt wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Gesellschaftszweck darf auf andere Akkreditierungsaufgaben im Bereich des Umweltschutzes ausgedehnt werden, wenn hierdurch die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. 2 Die Erweiterung des Gesellschaftszwecks bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit; sie ist zu erteilen, soweit die beabsichtigte Erweiterung des Gesellschaftszwecks nicht der unabhängigen Aufgabenerfüllung entgegensteht.

(3) 1 Die Bestellung des Geschäftsführers der Beliehenen erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 2 Es kann der Bestellung widersprechen, wenn durch die Bestellung des vorgeschlagenen Geschäftsführers die Eignung der Beliehenen im Sinne des § 28 des Umweltauditgesetzes in Frage gestellt wird.

(4) 1 Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr nach § 1 übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen. 2 Hierzu gehört auch, daß

1. eine Person mit der Befähigung zum Richteramt an rechtserheblichen Entscheidungen im Rahmen der Aufgaben nach § 1 mitwirkt,

2. keine Personen angestellt sind, die als Umweltgutachter, als Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung, für einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation oder den Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung tätig sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Beliehene hat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit



(5) Die Beliehene hat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

1. Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die sich auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auswirken können, mitzuteilen sowie

2. den festgestellten Jahresabschluß (§ 264 des Handelsgesetzbuchs) und den Lagebericht (§ 289 des Handelsgesetzbuchs) zur Kenntnis zu geben.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Beendigung der Beleihung


(1) 1 Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung aufhebenden Verordnung. 2 Bis zur Beendigung der Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet.

vorherige Änderung

(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann die Beleihung jederzeit aufheben. 2 Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich oder elektronisch verlangen; dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung durch eine Stelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes erforderlich ist, zu entsprechen.



(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann die Beleihung jederzeit aufheben. 2 Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich oder elektronisch verlangen; dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung durch eine Stelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes erforderlich ist, zu entsprechen.