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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.05.2021 aufgehoben

§ 1 - Medizinprodukte-Gebührenverordnung (MedProdGebV k.a.Abk.)

V. v. 27.03.2002 BGBl. I S. 1228; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 7102-47-7 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 1 Anwendungsbereich



Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe folgender Vorschriften.





 

Frühere Fassungen von § 1 Medizinprodukte-Gebührenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
vom 16.02.2007 BGBl. I S. 155
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Medizinprodukte-Gebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MedProdGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedProdGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 155
Artikel 2 MedProdRÄndV Änderung der Medizinprodukte-Kostenverordnung
... Rechtsverordnungen (Medizinprodukte-Gebührenverordnung)". 2. In § 1 wird das Wort „Kosten" und die Klammer vor und nach den Wörtern ...