Änderung § 8 Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 15.08.2013

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 81 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Sonstige Gebühren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für

(Text neue Fassung)

Bei folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für


1. | wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten | 200 bis 1.000 Euro,

2. | nicht einfache schriftliche Auskünfte | 100 bis 500 Euro,

3. | Bescheinigungen | 25 Euro,

4. | die Herstellung von Kopien und Abschriften |

vorherige Änderung nächste Änderung

| a) eine Grundgebühr von sofern dies nicht im Rahmen der Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt, sowie | 20 Euro,



| a) eine Grundgebühr von sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt, sowie | 20 Euro,

| b) jede angefertigte Kopie | 0,5 Euro,

5. | die Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig | 25 bis 250 Euro.

vorherige Änderung


Der Antragsteller ist auf die Gebührenpflichtigkeit der Amtshandlung nach Satz 1 hinzuweisen.




Der Antragsteller ist auf die Gebührenpflichtigkeit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Satz 1 hinzuweisen.




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