§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 81 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Auslagen | |
(Text alte Fassung) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes zu erstatten. | (Text neue Fassung) Auslagen sind nach den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes zu erstatten. |