Änderung § 5 Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 24.02.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 155
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Registrierung von Ethikkommissionen


(Text alte Fassung)

Die Gebühr für die Registrierung einer Ethikkommission nach § 20 Abs. 7 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes beträgt 250 Euro.

(Text neue Fassung)

Die Gebühr für die Registrierung einer Ethikkommission nach § 20 Abs. 7 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes beträgt 250 Euro; für Änderungsanzeigen einer bereits registrierten Ethikkommission 50 bis 150 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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