§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 24.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 155 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Registrierung von Ethikkommissionen | |
(Text alte Fassung) Die Gebühr für die Registrierung einer Ethikkommission nach § 20 Abs. 7 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes beträgt 250 Euro. | (Text neue Fassung) Die Gebühr für die Registrierung einer Ethikkommission nach § 20 Abs. 7 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes beträgt 250 Euro; für Änderungsanzeigen einer bereits registrierten Ethikkommission 50 bis 150 Euro. |