§ 11 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)

G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 11 Bewirtschaftung des Waldes


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. 2Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist

1.
wieder aufzuforsten oder

2.
zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,

falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.

(2) Bei der Bewirtschaftung sollen

1.
die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie

2.
im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen Belange

angemessen berücksichtigt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes G. v. 31. Juli 2010 BGBl. I S. 1050 m.W.v. 6. August 2010

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Frühere Fassungen von § 11 Bundeswaldgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.08.2010Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1050

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 Bundeswaldgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWaldG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 BWaldG Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
...  3. des zivilen Luftverkehrs dienen, sind die nach den §§ 6, 7 und 9 bis 13 dieses Gesetzes erlassenen Landesvorschriften nur anzuwenden, soweit dadurch die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1050
Artikel 1 2. BWaldGÄndG
... 2 werden die Wörter „, Anstalten und Stiftungen" gestrichen. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...


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