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§ 13 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)

G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 13 Erholungswald



(1) Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.

(2) 1Das Nähere regeln die Länder. 2Sie können insbesondere Vorschriften erlassen über

1.
die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;

2.
die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher;

3.
die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;

4.
das Verhalten der Waldbesucher.

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Zitierungen von § 13 Bundeswaldgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWaldG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 BWaldG Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
... 3. des zivilen Luftverkehrs dienen, sind die nach den §§ 6, 7 und 9 bis 13 dieses Gesetzes erlassenen Landesvorschriften nur anzuwenden, soweit dadurch die ... Fläche erstmals aufgeforstet (§ 10), Schutzwald (§ 12) oder Erholungswald (§ 13 ) für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden, so ist die höhere ...