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§ 24 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)

G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 24 Mitgliedschaft



(1) 1Mitglieder eines Forstbetriebsverbandes sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke. 2Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er für die Dauer seines Nutzungsrechtes mit Einverständnis des Eigentümers dessen Rechte und Pflichten übernehmen. 3Die Übernahme der Rechte und Pflichten ist ebenso wie das Einverständnis des Eigentümers schriftlich gegenüber dem Forstbetriebsverband zu erklären.

(2) Die Satzung kann den Beitritt weiterer Mitglieder zulassen.



 

Zitierungen von § 24 Bundeswaldgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWaldG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 BWaldG Allgemeine Verwaltungsvorschriften (vom 08.09.2015)
... erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen ...