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§ 25 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)

G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 25 Satzung



(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.

(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbandes muß Vorschriften enthalten über:

1.
seinen Namen und seinen Sitz;

2.
seine Aufgabe;

3.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder;

4.
das Stimmrecht der Mitglieder;

5.
seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;

6.
den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;

7.
das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;

8.
die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbandes.

(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 25 Bundeswaldgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWaldG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 BWaldG Sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft
... angepaßt haben, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine mit § 25 in Einklang stehende Satzung erlassen. (3) Die nach Landesrecht bisher ...
§ 44 BWaldG Allgemeine Verwaltungsvorschriften (vom 08.09.2015)
... erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen ...