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§ 28 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)

G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 28 Vorsitz in der Verbandsversammlung, Einberufung und Stimmenverhältnis



(1) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes.

(2) 1Der Vorsitzende hat die Verbandsversammlung jährlich mindestens einmal einzuberufen. 2Er muß sie einberufen, wenn dies von mindestens zwei Zehnteln der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(3) 1Das Stimmrecht der Mitglieder ist nach der Größe ihrer Grundstücke in der Satzung festzulegen. 2Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. 3Kein Mitglied darf mehr als zwei Fünftel der Gesamtstimmen haben. 4Die Verbandsversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.



 

Zitierungen von § 28 Bundeswaldgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWaldG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 BWaldG Allgemeine Verwaltungsvorschriften (vom 08.09.2015)
... erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen ...