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§ 29
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§ 29 - Bundeswaldgesetz (BWaldG
k.a.Abk.
)
G. v. 02.05.1975
BGBl. I S. 1037
; zuletzt geändert durch
Artikel 112
G. v. 10.08.2021
BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18
Forstwirtschaft
7 weitere Fassungen
|
wird in 28 Vorschriften zitiert
Drittes Kapitel Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Abschnitt III Forstbetriebsverbände
§ 28
←
→
§ 30
§ 29 Vorstand
§ 29 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbandes besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(2)
1
Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes.
2
Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
§ 28
←
→
§ 30
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Zitierungen von
§ 29 Bundeswaldgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWaldG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 44 BWaldG Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(vom 08.09.2015)
... erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15
bis
40 und 41a erforderlichen allgemeinen ...
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