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Änderung § 44 Bundeswaldgesetz vom 08.11.2006

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§ 44 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 44 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 413 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

 

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