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Änderung § 11 Bundeswaldgesetz vom 06.08.2010

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2010 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1050

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Bewirtschaftung des Waldes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. 2 Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist

1. wieder aufzuforsten oder

2. zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,

falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.

vorherige Änderung

 


(2) Bei der Bewirtschaftung sollen

1. die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie

2. im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen Belange

angemessen berücksichtigt werden.


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