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Änderung § 44 Bundeswaldgesetz vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 Bundeswaldgesetz, alle Änderungen durch Artikel 413 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BWaldG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 44 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 44 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 413 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(heute geltende Fassung)