Abschnitt IV - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)

G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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Drittes Kapitel Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Abschnitt IV Forstwirtschaftliche Vereinigungen
§ 37 Begriff und Aufgabe
§ 38 Anerkennung

Drittes Kapitel Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Abschnitt IV Forstwirtschaftliche Vereinigungen

§ 37 Begriff und Aufgabe


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von

anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften,

Forstbetriebsverbänden oder

nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen einschließlich der Gemeinschaftsforsten

zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.

(2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:

1.
Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung;

2.
Koordinierung des Absatzes;

3.
marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse;

4.
Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;

5.
Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes G. v. 31. Juli 2010 BGBl. I S. 1050 m.W.v. 6. August 2010

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§ 38 Anerkennung


§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;

2.
sie muß geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken;

3.
ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über

a)
ihre Aufgabe;

b)
die Finanzierung der Aufgabe;

4.
sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Beitritt einzelner Grundbesitzer, die nicht Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft oder eines Forstbetriebsverbandes sein können, zu der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zulassen.

(3) Die §§ 19 und 20 gelten entsprechend.



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