Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben

Dritte AFG-Anpassungsverordnung (3. AFGAnpV k.a.Abk.)

V. v. 23.06.1992 BGBl. I S. 1169; aufgehoben durch Artikel 39 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 810-1-45 Arbeitsförderung
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Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 249c Abs. 13 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) angefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:

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§ 1



Der Anpassungssatz nach § 112a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beträgt im Beitrittsgebiet 13,9060 vom Hundert.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.



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