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§ 41 - Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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§ 41 Zusammensetzung, Senate



(1) 1Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.

(2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

(3) Die Zahl der Senate bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.





 

Frühere Fassungen von § 41 ArbGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 170 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 94 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 ArbGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 ArbGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ArbGG Gerichte für Arbeitssachen
... die Landesarbeitsgerichte - §§ 33 bis 39 - und das Bundesarbeitsgericht - §§ 40 bis 45 - (Gerichte für ...
§ 42 ArbGG Bundesrichter (vom 08.09.2015)
... Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges ...
§ 117 ArbGG Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen
... in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 94 9. ZustAnpV Arbeitsgerichtsgesetz
...  2. In § 7 Abs. 1 Satz 2, § 11a Abs. 4, § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz, § 43 Abs. 1 Satz 1, § 46a Abs. 7 und 8 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 170 10. ZustAnpV Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... ersetzt. 2. In § 7 Absatz 1 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 41 Absatz 3 sowie § 42 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Justiz" durch die ...