§ 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
(1)
1Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach
§ 92a Satz 2 zugelassen wird.
2§ 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
3In den Fällen des
§ 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2)
1Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des
§ 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den
§§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt.
2Für die Vertretung der Beteiligten gilt
§ 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend.
3Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden;
§ 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3)
1Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2§ 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Frühere Fassungen von § 92 ArbGG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 2 MiLoGEG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes ... bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 ... bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 ...
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