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§ 110 - Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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§ 110 Aufhebungsklage



(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,

1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war;

2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht;

3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.

(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(3) 1Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. 2Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. 3Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.

(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.



 

Zitierungen von § 110 ArbGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 110 ArbGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ArbGG Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit
... § 2 Abs. 1 und 2 kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ausgeschlossen ...
§ 104 ArbGG Verfahren vor dem Schiedsgericht
... Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im übrigen nach dem freien Ermessen des ...