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Änderung § 24 ArbGG vom 01.01.2008

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§ 24 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 24 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts


(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

(Text neue Fassung)

1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;

2. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;

3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;

4. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;

5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maß erschweren.

vorherige Änderung

(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). Die Entscheidung ist endgültig.



(2) 1 Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). 2 Die Entscheidung ist endgültig.


 
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