Änderung § 46b ArbGG vom 12.12.2008

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§ 46b ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2008 geltenden Fassung
§ 46b ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 46b Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006


vorherige Änderung

 


(1) Für das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1) gelten die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buchs 11 der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde.

(3) 1 Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 46a Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. 2 Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gilt als vom Antragsteller gestellt.




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