Änderung § 50 ArbGG vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 ERVAG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des ArbGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 50 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 50 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Zustellung


(1) 1 Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. 2 § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Die §§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.

 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed