Änderung § 77 ArbGG vom 17.11.2016

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§ 77 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung
§ 77 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
(Textabschnitt unverändert)

§ 77 Revisionsbeschwerde


(Text alte Fassung)

1 Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. 2 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. 3 Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 4 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. 2 Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend. 3 Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. 4 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.




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