Änderung § 121a ArbGG vom 25.04.2006

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§ 121a ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 121a ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 105 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 121a Überleitungsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes vom 26. Juni 1990


(Text neue Fassung)

§ 121a (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Für Verfahren in Arbeitssachen, für die durch Artikel 1 Nr. 1 die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründet wird und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Gerichten anderer Zweige der Gerichtsbarkeit anhängig sind, bleiben diese Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahren zuständig.

(2) Bis zur Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörde im Sinne des Artikels 1 Nr. 2, 4 bis 14 und 16 bleibt die jeweilige oberste Arbeitsbehörde des Landes zuständig.



 



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