Änderung § 59 ArbGG vom 01.01.2018

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§ 59 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 59 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Versäumnisverfahren


(Text alte Fassung)

1 Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. 3 Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. 4 § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. 3 Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. 4 § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.




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