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Änderung § 2 DbAG vom 23.06.2006

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§ 2 DbAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2006 geltenden Fassung
§ 2 DbAG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G v 19.06.2006 BGBl. I 1305
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Höhe


(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(Text alte Fassung)

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte; Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(Text neue Fassung)

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte; dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich. Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.