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§ 18 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 18 Feststellungsverfahren



(1) Für das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden.

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Zitierungen von § 18 LAP-TelekomV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LAP-TelekomV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-TelekomV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren
... Für das Feststellungsverfahren gelten § 10 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 entsprechend. (2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten ...
§ 48 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren
... Für das Feststellungsverfahren gelten § 10 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 entsprechend. (2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten ...