(1) Für das Feststellungsverfahren gilt §
10 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach §
16 Abs. 2 der
Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden.