(1) In Gebrauchsmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
- 1.
- im Eintragungsverfahren zu 10/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,
- 3.
- im Löschungsverfahren zu 15/10,
- 4.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag zu 20/10,
- 5.
- in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.