(1) In Designsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
- 1.
- im Eintragungsverfahren zu 10/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,
- 3.
- im Nichtigkeitsverfahren zu 15/10,
- 4.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit zu 20/10,
- 5.
- in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.