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Synopse aller Änderungen des VertrGebErstG am 01.01.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 5 des GeschmMRModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VertrGebErstG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VertrGebErstG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
VertrGebErstG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 16 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
(Vertretergebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
(Text neue Fassung)

Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
(Vertretergebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)

§ 1


vorherige Änderung nächste Änderung

In Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen werden im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem beigeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet.



In Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen werden im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem beigeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet.

§ 3b


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Geschmacksmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.



(1) In Designsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1. im Eintragungsverfahren zu 10/10,

2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,

vorherige Änderung

3. im Löschungsverfahren zu 15/10,

4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag zu 20/10,



3. im Nichtigkeitsverfahren zu 15/10,

4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit zu 20/10,

5. in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.