Anlage 1 - Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)

G. v. 31.03.2004 BGBl. I S. 479; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 423-7 Warenzeichenrecht
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Anlage 1


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

olympisches Symbol (BGBl. I 2004 S. 481)


Das olympische Symbol besteht aus fünf ineinander verschlungenen Ringen: blau, gelb, schwarz, grün und rot, die in dieser Reihenfolge von links nach rechts angeordnet sind. Es besteht aus den olympischen Ringen allein, unabhängig davon, ob sie einfarbig oder mehrfarbig dargestellt werden.

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Zitierungen von Anlage 1 OlympSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 OlympSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OlympSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 OlympSchG Gegenstand des Gesetzes
... Komitees bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1 (Olympische Ringe). (3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter ...


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