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Änderung § 8 OlympSchG vom 01.01.2014

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§ 8 OlympSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 8 OlympSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 8 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Fortgeltung bestehender Rechte


(Text alte Fassung)

Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, auf Grund vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Geschmacksmuster- und Handelsrechts oder auf Grund sonstiger vertraglicher Vereinbarungen mit den Rechtsinhabern am 13. August 2003 bereits bestehen, bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, auf Grund vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Design- und Handelsrechts oder auf Grund sonstiger vertraglicher Vereinbarungen mit den Rechtsinhabern am 13. August 2003 bereits bestehen, bleiben unberührt.