§ 8 OlympSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 8 OlympSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 8 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Fortgeltung bestehender Rechte | |
(Text alte Fassung) Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, auf Grund vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Geschmacksmuster- und Handelsrechts oder auf Grund sonstiger vertraglicher Vereinbarungen mit den Rechtsinhabern am 13. August 2003 bereits bestehen, bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, auf Grund vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Design- und Handelsrechts oder auf Grund sonstiger vertraglicher Vereinbarungen mit den Rechtsinhabern am 13. August 2003 bereits bestehen, bleiben unberührt. |