(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von §
1 Abs. 3 des
Psychotherapeutengesetzes richten sich nach der
Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen nach Absatz 1 sind nur für Leistungen berechnungsfähig, die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind. §
6 Abs. 2 der
Gebührenordnung für Ärzte gilt mit der Maßgabe, dass psychotherapeutische Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis der
Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der Abschnitte B und G des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden können.
Sechste Gebührenanpassungsverordnung (6. GebAV)
V. v. 18.10.2001 BGBl. I S. 2721; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439