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§ 14 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin (TWirtAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1426; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 465
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-6 Berufliche Bildung
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§ 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Imkerei



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden drei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Beurteilen und Bearbeiten von Bienenvölkern,

2.
Honigernte und marktgerechte Fertigstellung des Produktes und

3.
Anfertigen oder Instandhalten von Betriebsmitteln.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann.

(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1.
Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung,

2.
Königinnenzucht und Leistungsprüfung sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde

geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung sowie Königinnenzucht und Leistungsprüfung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung:

a)
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

b)
berufsspezifische Regelungen,

c)
Bienengesundheit,

d)
Völkerbeurteilung und -führung,

e)
Völkervermehrung,

f)
Versorgung und Fütterung,

g)
Bienenwanderung,

h)
Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz;

2.
im Prüfungsbereich Königinnenzucht und Leistungsprüfung:

a)
Aufzuchtplan,

b)
Königinnenaufzucht,

c)
Pflege- und Drohnenvölker,

d)
Begattung von Königinnen,

e)
Leistungserfassung und -prüfung;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung 90 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Königinnenzucht und Leistungsprüfung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Königinnenzucht und Leistungsprüfung 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfungsbereiche Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung, Königinnenzucht und Leistungsprüfung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
im Gesamtergebnis,

2.
in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,

3.
im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie

4.
innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.





 

Frühere Fassungen von § 14 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2005 (06.03.2006)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
vom 23.02.2006 BGBl. I S. 465

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TWirtAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TWirtAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TWirtAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 14  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 465
Artikel 1 1. TWirtAusbVÄndV
... wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt. 2. In § 14 Abs. 9 Nr. 4 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ...