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§ 2 - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG)

G. v. 25.02.1960 BGBl. I S. 93; zuletzt geändert durch Artikel 303 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 824-3 Fremdrentenrecht
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§ 2



(1) § 8 des Fremdrentengesetzes in der vor dem 1. August 1991 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Berechtigte, die

a)
vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben oder

b)
nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben oder

c)
nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben und vor dem 1. August 1991 bereits einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erworben haben.

Für Berechtigte nach Satz 1 Buchstabe b findet § 8a des Fremdrentengesetzes keine Anwendung.

(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle in Estland, Lettland oder Litauen nach dem 30. April 2004 zuständig ist.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

(4) Auf Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz mit einer Rente, die auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beruht, ist § 12 des Fremdrentengesetzes nicht anzuwenden, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet genommen hat. Während einer Zeit, in der Berechtigte nach Satz 1 ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ist die Rente entsprechend Absatz 2 Satz 1 neu festzusetzen und auf diese der Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(5) § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf solche Berechtigte, deren Rente vor dem 7. Mai 1996 beginnt.





 

Frühere Fassungen von § 2 FANG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 6 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2575

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 FANG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FANG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FANG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 6 RÜAbschlG Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben. 2. § 4 ...