§ 3 - Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses (PresseratG k.a.Abk.)

G. v. 18.08.1976 BGBl. I S. 2215
Geltung ab 25.08.1976; FNA: 2250-2 Pressewesen

§ 3



Der in § 1 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Betrag ist im Haushaltsplan veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Dieser Betrag tritt an die Stelle des in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Betrages.



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